Rz. 2

Dem Wortlaut nach ist § 2184 BGB anwendbar, wenn "ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht" wurde und es sich somit um ein Stückvermächtnis handelt.[2] Liegt dagegen ein Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) oder Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) vor, stehen dem Bedachten die Früchte, wie bspw. Zinsen und Nutzungen, erst ab Verzug zu (§§ 2080, 2081, 2086 BGB). Bei einem Verschaffungsvermächtnis ist § 2184 BGB ab der Besitzerlangung des Gegenstandes durch den Beschwerten maßgebend. Im Fall eines Wahlvermächtnisses (§ 2154 BGB) hat der Beschwerte die Früchte und die Nutzungen ab der Auswahl – Konkretisierung des Gegenstandes – herauszugeben.

 

Rz. 3

Die Teilungsanordnung führt[3] zu einem schuldrechtlichen Anspruch gegen die Miterben, nach dem das angeordnete Vermächtnis zu übertragen ist. Die Rechte aus der Teilungsanordnung können grundsätzlich nur bei der Auseinandersetzung geltend gemacht werden.[4] Einen Anspruch auf die Übertragung des durch Teilungsanordnung zugewiesenen Vermögenswertes im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung gibt es grundsätzlich nicht.[5]

Vor diesem Hintergrund ist eine entsprechende Anwendung der §§ 2184, 2185 BGB geboten.[6] Diese Einordnung ist insbesondere wegen der Zurechnung von Einkünften bei einer sich hinziehenden Erbauseinandersetzung von besonderer Bedeutung.[7] Erst recht finden die Bestimmungen im Rahmen einer Teilungsanordnung mit Vorausvermächtnis Anwendung.[8]

[2] Palandt/Weidlich, § 2184 Rn 1.
[3] Trappe, ZEV 2018, 123–127.
[4] MüKo/Ann, § 2048 Rn 9.
[5] Zu Ausnahmen: MüKo/Ann, § 2042 Rn 19.
[6] NK-BGB/Horn/J. Mayer, § 2184 Rn 4; Trappe, ZEV 2018, 123–127; jurisPK-BGB/Reymann, § 2184 Rn 23.
[7] BFH v. 4.5.2000 – IV RA 10/99, ZEV 2000, 287–290; BMF-Schreiben v. 14.3.2006 – IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl I 2006, 253.
[8] OLG Celle v. 21.11.2002 – 6 U 43/02, OLGR Celle 2003, 86–87.

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