Rz. 17

In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist bei einem aufschiebend bedingten oder befristeten Vermächtnis der Zeitpunkt des Bedingungseintritts oder der Anfangstermin hinsichtlich der Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG) und der Wertermittlung (§ 11 ErbStG) maßgebend.[31] Es gilt somit auch hier das erbrechtliche Anfallprinzip. Zivilrechtlich kann bei dem Bedachten zwar ein Anwartschaftsrecht entstehen, dieses ist erbschaftsteuerlich jedoch ohne Bedeutung. Etwas anderes gilt dann, wenn der Bedachte für seinen Verzicht auf das Anwartschaftsrecht eine Abfindung erhält. Insoweit ist § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG einschlägig. Verfügt der Erblasser, dass der Bedachte ein Geldvermächtnis aus dem Verkaufserlös einer zum Nachlass gehörenden Sache erhält, ohne für den Verkauf eine Frist zu bestimmen, liegt ein betagter Anspruch des Vermächtnisses vor. Auch in diesem Fall entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb von Todes wegen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG frühestens mit dem Verkauf der Sache.[32]

[31] Halaczinsky, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, § 9 ErbStG Rn 13.
[32] FG Nürnberg v. 27.1.2002 – IV 148/02; Halaczinsky, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, § 9 ErbStG Rn 13.

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