Rz. 8

Das sog. Befreiungsvermächtnis ist gesetzlich nicht geregelt. Unter ihm versteht man, dass der Erblasser dem Bedachten die Befreiung von einer Schuld zuwendet.[16] Bestand die Schuld gegenüber dem Erblasser oder dem Beschwerten, hat Letzterer dem Bedachten die Schuld zu erlassen (§ 397 BGB). Der Erlass ist erforderlich, da die Schuld nicht von selbst mit dem Erbfall erlischt.[17] Der Bedachte kann eventuell die Freigabe von Sicherheiten und die Rückgabe des Schuldscheins oder eine Quittung verlangen (§§ 368, 371 BGB). Soweit der Vermächtnisanspruch verjährt war, kann der Bedachte die Einrede aus § 821 BGB erheben.

 

Rz. 9

Bestand die Schuld gegenüber einem Dritten, obliegt es dem Beschwerten, den Bedachten zu befreien.[18] Soweit der Bedachte die bestehende Schuld bereits getilgt hat, kann sich durch Auslegung ergeben, dass dem Bedachten der entsprechende Geldbetrag vermacht sein soll.[19]

[16] MüKo/Rudy, § 2173 Rn 7; Roth, NJW-Spezial 2017, 231.
[18] Palandt/Weidlich, § 2173 Rn 4.
[19] MüKo/Rudy, § 2173 Rn 7; Staudinger/Otte, § 2173 Rn 12; Palandt/Weidlich, § 2173 Rn 4.

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