Rz. 14

Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Auslegungsregel für den Fall des Vermächtnisses von Forderungen, die bereits durch Leistung zu Lebzeiten des Erblassers erloschen sind.[28] Daher ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Vermächtnisnehmer den an die Stelle der Forderung getretenen Gegenstand erhalten soll. Für die Behauptung des Beschwerten, der Erblasser habe einen von der Auslegungsregel abweichenden Willen gehabt, ist er hinsichtlich der Umstände darlegungs- und beweispflichtig, aus denen sich der abweichende Wille des Erblassers ergeben soll.

 

Rz. 15

Den Vermächtnisnehmer trifft die Beweislast dafür, dass sich der aufgrund der Forderungen in das Vermögen des Erblassers gelangte Gegenstand noch dort befindet.[29]

[28] MüKo/Rudy, § 2173 Rn 1.
[29] Baumgärtel/Schmitz, § 2173 Rn 2.

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