Rz. 10

Derjenige, der entgegen der Auslegungsregel, dass im Zweifel der Vermächtnisnehmer die Belastungen zu übernehmen hat, lastenfreies Eigentum begehrt, hat darzutun und zu beweisen, dass der Erblasser ihm den Vermächtnisgegenstand lastenfrei zuwenden wollte.

 

Rz. 11

Abs. 1 S. 2 bestimmt, dass sich das Vermächtnis im Zweifel auch auf einen dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Beseitigung der auf dem vermachten Gegenstand ruhenden Rechte erstreckt. Daher ist der Vermächtnisnehmer dafür beweispflichtig, dass der Beseitigungsanspruch bereits dem Erblasser zustand.[16] Gelingt dieser Beweis, gilt im Zweifel der Beseitigungsanspruch als mitvermacht. Hieraus ergibt sich, dass dem Beschwerten der Beweis dafür obliegt, dass der Erblasser den Beseitigungsanspruch dem Vermächtnisnehmer nicht zuwenden wollte.[17]

 

Rz. 12

Nach Abs. 2 sollen die Umstände entscheiden, ob die Rechte mitvermacht worden sind. Diese Umstände sind durch den Bedachten darzulegen und zu beweisen.[18] Es gilt die Vermutung, dass, wenn der Erblasser die Forderung getilgt hat, der Vermächtnisnehmer das Grundstück unbelastet erhalten soll, weil i.d.R. der Rechtsunkundige das Grundstück nach der Tilgung der gesicherten Forderung als unbelastet ansieht.[19]

[16] OLG München v. 19.2.1975 – 12 U 3934/74, NJW 1975, 1521–1522.
[18] MüKo/Rudy, § 2165 Rn 7.
[19] MüKo/Rudy, § 2165 Rn 7.

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