Rz. 15

Zum Umfang des Vermächtnisses enthält § 2164 BGB zwei Auslegungsregeln. Derjenige, der behauptet, die Auslegungsregeln seien nicht einschlägig und das Vermächtnis umfasse nach dem Willen des Erblassers daher nicht das Zubehör oder die Ersatzansprüche, hat dies darzutun und zu beweisen.[19]

[19] Baumgärtel/Schmitz, § 2164 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge