Rz. 6

Nur wer den Erblasser überlebt oder erst nach dessen Tode geboren wird, kann Vermächtnisnehmer sein. Sollte auch der Bedachte verstorben sein, tragen dessen Erben die Beweislast dafür, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat oder erst danach geboren worden ist.[10]

 

Rz. 7

Diese Beweislastverteilung folgt daraus, dass es sich bei dem Überleben oder der nachfolgenden Geburt um Tatsachen handelt, die Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vermächtnisanordnung sind. Grundsätzlich sind jedoch die Wirksamkeitsvoraussetzungen von demjenigen zu beweisen, der aus dem Rechtsgeschäft Rechte herleitet.

[10] Baumgärtel/Schmitz, § 2160 Rn 1.

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