Rz. 3

Das Zweckvermächtnis erfordert weiter, dass der Erblasser in seinem Testament den von ihm verfolgten Zweck bestimmt. Die Bestimmung durch den Erblasser muss so genau sein, dass sich für das billige Ermessen des Beschwerten oder Dritten bei der Auswahl des Vermächtnisgegenstandes ausreichende Anhaltspunkte ergeben.[3] Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Erblasser lediglich allgemein formuliert "um ihm eine Freude zu machen", "den Finanzbedarf zu decken" oder "das bei einem solchen Anlass Übliche" (allgemeine Konventionen).[4] Nicht ausreichend ist auch die Zuwendung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung (Tierheim oder Behinderteneinrichtung u.Ä.), wenn der Erblasser ohne Angabe eines weiteren Zwecks der Zuwendung die Bestimmung der Höhe eines Geldbetrages dem Erben überlassen hat.[5] Eine zulässige Zweckbestimmung des Erblassers kann in der Ermöglichung eines Studiums oder als Ersatz für einen entgangenen Erbteil[6] liegen. Entsprechend kann der Vermächtniszweck in einer "Reise", "Versorgung"[7] oder Zuweisung eines Betrages für die Grabpflege[8] liegen. Die Verschaffung der Stellung eines Gesellschafters[9] stellt ebenfalls eine ausreichende Bestimmung im Rahmen eines Zweckvermächtnisses dar.[10]

 

Rz. 4

Nicht unproblematisch ist die Behandlung des sog. "Supervermächtnisses".[11] Bei diesem kommt es zu einer Formulierung von Wahlrechten. Es ist darauf gerichtet, Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder auszunutzen und im Übrigen dem als Alleinerben eingesetzten Ehegatten freie Hand bei der Vermögensübertragung an die Kinder zu geben. Zum einen wird das "super Vermächtnis" kritisch gesehen, weil keine ausreichende Zweckbestimmung vorliegt.[12] Zum anderen ist zu sehen, dass an die Bestimmung des Vermächtniszwecks durch den Erblasser keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.[13] Eine "Abfindung" als Ersatz für den gesetzlichen Erbteil hat der BGH als ausreichende Zweckbestimmung angesehen.[14] Dieses Ziel kann auch mit einem Supervermächtnis verfolgt werden.

[6] BGH NJW 1983, 277.
[7] Nieder/Kössinger, § 3 Rn 54.
[9] BGH NJW 1984, 2570.
[10] BGH NJW 1984, 2570.
[11] Keim, ZEV 2016, 6–14.
[12] Staudinger/Otte, § 2156 Rn 2.
[13] Staudinger/Otte, § 2156 Rn 2.

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