Rz. 12

Aufgrund des Verweises in § 2156 BGB auf die §§ 315319 BGB richtet sich auch die Beweislastverteilung nach den zu diesen Bestimmungen entwickelten Grundsätzen. Steht das Bestimmungsrecht dem Beschwerten zu, hat dieser zu beweisen, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht.[23] Der Beschwerte trägt weiter die Beweislast, wenn er die Bestimmung des Dritten nicht gegen sich gelten lassen will, weil diese offenbar unbillig sei (§§ 319 Abs. 1, 2156 S. 2 BGB).

 

Rz. 13

Sofern der Bedachte die von dem Beschwerten oder dem Dritten getroffene Bestimmung für offenbar unbillig hält (§ 319 Abs. 1 S. 1 BGB), kommt es zu einer Beweislastumkehr: der Bedachte hat die Umstände zu beweisen, aus denen sich die Unbilligkeit der Bestimmung ergeben soll.[24]

[23] Baumgärtel/Schmitz, § 2156 Rn 1.
[24] Baumgärtel/Schmitz, § 2156 Rn 1.

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