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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2155 Gattu ... / I. Gattungsvermächtnis

Franz Linnartz
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Rz. 2

Durch ein Gattungsvermächtnis räumt der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Gattungsforderung i.S.d. § 243 Abs. 1 BGB ein, wobei die Regelung zur Gattungsschuld durch § 2155 BGB modifiziert wird. Von einer Gattung von Gegenständen ist auszugehen, wenn diese durch gemeinschaftliche Merkmale, wie bspw. Preis, Sorte oder Typ, näher bestimmt werden. Dabei ist auch eine Festlegung der Merkmale für die Gattung durch den Erblasser möglich.

 

Rz. 3

Dem Wortlaut des § 2155 BGB nach kann sich die Gattungsschuld nur auf Sachen beziehen.[3] Dabei kann es sich sowohl um vertretbare Sachen ("zwölf Flaschen Macallan 18") oder unvertretbare Sachen ("ein Bild des Malers Eduardo Rosales") handeln. Auch wenn § 2155 BGB seinem Wortlaut nach nur auf Sachen i.S.v. § 90 BGB – auch Sachinbegriffe gem. § 90 Abs. 2 BGB – anwendbar ist, so ist doch eine entsprechende Anwendung auf Dienstleistungen, Werkleistungen und Rechte anzunehmen.[4] Die Zuwendung einer noch zu bestimmenden Teilfläche kann auch ein Gattungsvermächtnis darstellen.[5]

 

Rz. 4

Befinden sich die Sachen der durch Vermächtnis zugewiesenen Gattung nicht im Nachlass, bleibt das Gattungsvermächtnis grundsätzlich wirksam.[6] § 2169 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar, da dieser nur für das Stückvermächtnis gilt. Jedoch kann der Erblasser die Gattungsschuld auf den Nachlass beschränken (beschränktes Gattungsvermächtnis).[7]

 

Rz. 5

Ein beschränktes Gattungsvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser verfügt hat, dass eine der Gattung nach bestimmte Sache nur aus den im Nachlass befindlichen Sachen zu leisten ist. Sachen, die beim Erbfall nicht mehr in die Erbschaft fallen, können dann nicht Gegenstand eines Gattungsvermächtnisses sein.[8]

 

Rz. 6

Im Zweifel liegt auch dann ein Gattungsvermächtnis vor, wenn nicht alle in den Nachlass fallenden Gege...

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