Rz. 12

Machen die gesetzlichen Erben als Vermächtnisnehmer gegenüber den eingesetzten Erben die Erfüllung des Vermächtnisses geltend, obliegt ihnen die Beweislast dafür, dass der Erblasser ihnen ein Vermächtnis zugewandt hat. Der Beweis kann durch die Vorlage des Testaments oder eines Erbvertrages erbracht werden (§§ 415444 ZPO). Obwohl § 2149 BGB keine gesetzliche Vermutung i.S.d. § 292 ZPO darstellt, kommt es zu einer Beweiserleichterung insoweit, als sie beweisen müssen, dass der Erblasser in keinem Fall dem Erben den Vermächtnisgegenstand zuwenden wollte. Ist dieser Beweis erbracht, gilt der Gegenstand im Zweifel als dem gesetzlichen Erben zugewandt.

Derjenige, der in einem solchen Fall einen abweichenden Erblasserwillen behauptet, hat diesen zu beweisen: So obliegt dem testamentarischen Erben bspw. im Falle des Nachweises der Voraussetzungen des § 2149 BGB der Nachweis, dass in der Negativverfügung eine Erklärung i.S.v. § 2086 BGB, einem Ergänzungsvorbehalt des Erblassers, zu sehen ist.[18]

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