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§ 2320 BGB stellt eine gesetzliche Ausnahme von § 2148 BGB dar. Tritt jemand, der Erbe wurde, an die Stelle eines mit einem Vermächtnis bedachten Pflichtteilsberechtigten, hat er das Vermächtnis in Höhe seines erlangten Vorteils zu tragen.[11] Eine Verteilung kommt auch nicht zulasten pflichtteilsberechtigter Miterben in Betracht.[12]

Nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB wird dem Beschwerten ein Ausschlagungsrecht hinsichtlich der Erbschaft gewährt. Schlägt der Erbe aus, kommt es grundsätzlich zu einer Anrechnung des Vermächtnisses (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Rahmen der Anrechnung ist der Pflichtteilsberechtigte an vom Erblasser vorgegebene Werte und Berechnungsmethoden gebunden. Nur wenn im Rahmen der Ausschlagung des Erbteils der volle Pflichtteil geltend gemacht werden soll, sind die Bestimmungen des Erblassers unbeachtlich (§ 2311 Abs. 2 S. 2 BGB).[13]

[11] MüKo/Lange, § 2320 Rn 9.
[12] MüKo/Rudy, § 2148 Rn 5.
[13] MüKo/Lange, § 2307 Rn 6.

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