Rz. 4
Nach dem Wortlaut bezieht sich § 2140 BGB lediglich auf Verfügungen. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Vorschrift auf schuldrechtliche Verträge entsprechende Anwendung findet.[4] Der Vorerbe kann daher im Rahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung insbesondere noch Nachlassverbindlichkeiten begründen, von denen ihn der Nacherbe zu befreien hat.[5] Er bleibt des Weiteren gegenüber den Nachlassschuldnern empfangszuständig,[6] und wer umgekehrt in Unkenntnis des Nacherbfalls als Schuldner an ihn leistet, wird von der Verbindlichkeit befreit.[7] Nach bislang unbestrittener Auffassung von Harder-Wegmann[8] und Avenarius[9] erstreckt sich der Zweck der Vorschrift daneben auch auf tatsächliche Maßnahmen und andere Verwaltungshandlungen. Der Nacherbe muss diese gegen sich gelten lassen, soweit sie sich i.R.d. Haftungsmaßstabes des § 2131 BGB sowie der von §§ 2134, 2138 BGB gezogenen Grenzen halten,[10] kann also z.B. nicht vom entsprechend befreiten Vorerben Herausgabe der von diesem nach Eintritt des Nacherbfalls zulässigerweise für sich verwendeten Nachlassgegenstände verlangen.
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