Rz. 4

Nach dem Wortlaut bezieht sich § 2140 BGB lediglich auf Verfügungen. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Vorschrift auf schuldrechtliche Verträge entsprechende Anwendung findet.[4] Der Vorerbe kann daher im Rahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung insbesondere noch Nachlassverbindlichkeiten begründen, von denen ihn der Nacherbe zu befreien hat.[5] Er bleibt des Weiteren gegenüber den Nachlassschuldnern empfangszuständig,[6] und wer umgekehrt in Unkenntnis des Nacherbfalls als Schuldner an ihn leistet, wird von der Verbindlichkeit befreit.[7] Nach bislang unbestrittener Auffassung von Harder-Wegmann[8] und Avenarius[9] erstreckt sich der Zweck der Vorschrift daneben auch auf tatsächliche Maßnahmen und andere Verwaltungshandlungen. Der Nacherbe muss diese gegen sich gelten lassen, soweit sie sich i.R.d. Haftungsmaßstabes des § 2131 BGB sowie der von §§ 2134, 2138 BGB gezogenen Grenzen halten,[10] kann also z.B. nicht vom entsprechend befreiten Vorerben Herausgabe der von diesem nach Eintritt des Nacherbfalls zulässigerweise für sich verwendeten Nachlassgegenstände verlangen.

[4] MüKo/Grunsky, § 2140 Rn 4 m.w.N.
[5] MüKo/Grunsky, § 2140 Rn 4; Staudinger/Avenarius, § 2140 Rn 5.
[6] Staudinger/Avenarius, § 2140 Rn 6.
[7] KG ZEV 2003, 110. Hier wurde Fahrlässigkeit diskutiert, weil der Schuldner angesichts des hohen Alters der Vorerbin zu Erkundigungen hätte gehalten sein können, ob diese noch am Leben sei.
[8] Soergel/Harder-Wegmann, § 2140 Rn 2.
[9] Staudinger/Avenarius, § 2140 Rn 5 ff.
[10] Staudinger/Avenarius, § 2140 Rn 7.

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