Rz. 3

Die Haftungsbeschränkung des § 2131 BGB bezieht sich lediglich auf die allg. Pflicht des Vorerben zur ordnungsgemäßen Verwaltung, nicht jedoch auf die dem Vorerben auferlegten besonderen Pflichten; so gilt für die aus den §§ 21162119, 2123 BGB folgenden Pflichten zur Hinterlegung von Wertpapieren, zur Eintragung eines Sperrvermerkes, zur mündelsicheren Anlage von Geld sowie zur Aufstellung und Einhaltung eines Wirtschaftsplans der Pflichtenmaßstab des § 276 BGB uneingeschränkt.[3] Ferner werden die §§ 2133, 2134 BGB durch § 2131 BGB nicht berührt. Auch die Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung gem. § 2113 Abs. 2 BGB ist der Haftungsmilderung nicht zugänglich.[4]

 

Rz. 4

§ 2131 BGB ist dispositiv. Der Erblasser kann daher zum einen eine strengere Haftung des Vorerben anordnen,[5] wofür im Streitfall der Nacherbe beweispflichtig ist.[6] Zum anderen kann der Erblasser gem. § 2136 BGB von dem Sorgfaltsmaßstab des § 2131 BGB Befreiung erteilen, womit auch die i.R.d. § 2131 BGB gem. § 277 BGB bestehen bleibende Haftung aus grober Fahrlässigkeit entfällt. Der Vorerbe haftet dann nur noch gem. § 2138 Abs. 2 BGB – von dem nicht befreit werden kann – für unentgeltliche Verfügungen oder die Verminderung des Nachlasses in Benachteiligungsabsicht. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gegenleistung ein vollwertiges Entgelt darstellt, verbleibt es also beim – objektiven – Maßstab ordnungsmäßiger Verwaltung.[7]

[3] Vgl. für § 2119 RGZ 73, 4, 7; Soergel/Harder-Wegmann, § 2131 Rn 2.
[4] Staudinger/Avenarius, § 2131 Rn 3.
[5] Staudinger/Avenarius, § 2131 Rn 1; Soergel/Harder-Wegmann, § 2131 Rn 2.
[6] Baumgärtel/Schmitz, Handbuch der Beweislast, § 2131 Rn 1; Soergel/Harder-Wegmann, § 2131 Rn 2.
[7] Soergel/Harder-Wegmann, § 2131 Rn 3; MüKo/Grunsky, § 2131 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge