Rz. 1

Mit Rücksicht darauf, dass der Vorerbe während der Dauer der Vorerbschaft Eigentümer der Nachlassgegenstände ist und diese nicht lediglich treuhänderisch verwaltet, beschränkt die Vorschrift den subjektiven Maßstab für die Haftung des Vorerben auf diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis rebus adhibere solet, vgl. §§ 276, 277, 690, 708, 1359, 1664 BGB). Nach der Begründung in den Protokollen entspricht diese Privilegierung dem mutmaßlichen Willen des Erblassers.[1] Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bleibt indessen unberührt, § 277 BGB.

 

Rz. 2

Da die Vorschrift den objektiven Haftungsmaßstab des § 2130 BGB in subjektiver Hinsicht beschränkt und der Nacherbe den Sorgfaltsstandard des Vorerben regelmäßig nicht kennt, trägt der Vorerbe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei seiner Verwaltung die eigenübliche Sorgfalt angewendet hat.[2]

[1] Prot. V., S. 96.
[2] Baumgärtel/Schmitz, Handbuch der Beweislast, § 2131 Rn 2.

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