Rz. 6

Für das Verzeichnis genügt grundsätzlich die Schriftform. Das Verzeichnis ist mit Datum und Unterschrift zu versehen, Abs. 1 S. 2. Auf Verlangen des Nacherben ist die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen (Abs. 1 S. 2 Hs. 2).

 

Rz. 7

Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen, Abs. 3. Insoweit kann auf die Erläuterungen zu § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB Bezug genommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge