Rz. 5

Der Nacherbe muss nur solchen Verfügungen zustimmen, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit (vgl. dazu §§ 2038 Abs. 1 S. 2, 2130 BGB) ist unabhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Vorerben allein anhand der Verhältnisse des Nachlasses unter Berücksichtigung der Zeitumstände vorzunehmen.[10] Abzustellen ist grundsätzlich auf die Ordnungsmäßigkeit der konkreten Maßnahme; ob die Verwaltung im Ganzen ordnungsgemäß ist, spielt keine Rolle.[11] Ausnahme: Eine insgesamt betriebene Misswirtschaft kann einer an sich nicht zu beanstandenden Maßnahme die Ordnungsmäßigkeit nehmen.[12] Unentgeltliche (§ 2113 Abs. 2 BGB) oder mit Benachteiligungsabsicht (§ 2138 Abs. 2 BGB) vorgenommene Verfügungen sind generell nicht ordnungsgemäß. Die Ordnungsmäßigkeit kann auch davon abhängen, wofür der Vorerbe den Erlös aus der Verfügung verwenden will.[13]

 

Rz. 6

Die Zustimmungspflicht des Nacherben setzt voraus, dass er in die Lage versetzt wird, die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung zu prüfen. Der Vorerbe hat dem Nacherben daher die Einzelheiten der geplanten Verfügung sowie die Umstände, aus denen sich die Ordnungsmäßigkeit ergibt, nachvollziehbar darzulegen. Der Vorerbe hat dazu auch die einschlägigen Vertragsunterlagen und – jedenfalls bei komplizierteren Gestaltungen – Vertragsentwürfe vorzulegen.[14]

[10] Soergel/Harder-Wegmann, § 2120 Rn 4; MüKo/Grunsky, § 2120 Rn 4.
[11] Soergel/Harder-Wegmann, § 2120 Rn 4; MüKo/Grunsky, § 2120 Rn 4.
[12] BGH FamRZ 1973, 187.
[13] RGZ 148, 385, 391.
[14] OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 905, 906.

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