Rz. 7

Bei der Einsetzung einer juristischen Person als Vor- oder Nacherbe bewendet es gem. Abs. 2 in jedem Fall bei der dreißigjährigen Frist. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung, der Erblasser kann die Wirkung der Nacherbfolge daher nicht durch die Anknüpfung an ein Ereignis in der Person der juristischen Person hinausschieben. Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (z.B. OHG, KG) als Erbe eingesetzt,[18] gilt Abs. 2 entsprechend.[19] Zur Anwendung der Bestimmung auf Familienstiftungen siehe Staudinger/Avenarius, § 2109 Rn 12 m.w.N.

[18] Hierzu grundsätzlich MüKo/Leipold, § 1923 Rn 31.
[19] Staudinger/Avenarius, § 2109 Rn 11; Soergel/Harder-Wegmann, § 2109 Rn 5.

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