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Zur Vorerbschaft gehören auch Beteiligungen des Erblassers an Personengesellschaften.[144] Vor- als auch Nacherbe können in die Gesellschafterstellung jedoch nur einrücken, wenn der Gesellschaftsvertrag die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorsieht. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel, wird der Vorerbe mit dem Erbfall grundsätzlich unmittelbar Gesellschafter; mit Eintritt des Nacherbfalls fällt der Gesellschaftsanteil dann ohne weiteres an den Nacherben (soweit der Gesellschaftsvertrag das im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls noch zulässt[145]). Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Anordnung der Zulässigkeit der Vor- und Nacherbschaft in der Nachfolgeklausel, denn trotz des mit dem Nacherbfall eintretenden Wechsels in der Person des Nachfolgers rückt immer nur ein Erbe nach.[146] Der Vorerbe, der die Nachfolge eines persönlich haftenden Gesellschafters antritt, kann gem. § 139 Abs. 1 HGB frei wählen, ob er persönlich haftender Gesellschafter bleibt oder seinen Verbleib in der Gesellschaft von der Einräumung einer Kommanditistenstellung abhängig macht.[147] Wählt er die Kommanditistenstellung, ist der Nacherbe hieran gebunden.[148] Bleibt der Vorerbe dagegen persönlich haftender Gesellschafter, kann auch der Nacherbe wählen, ob er Kommanditist wird.[149]

[144] BGHZ 69, 47, 49 f. = NJW 1977, 1540.
[145] BGHZ 78, 177, 181 = NJW 1981, 115.
[146] BGHZ 69, 47, 49 f. = NJW 1977, 1540; Michalski, DB 1987, Beil./16, 1, 4.
[147] Petzoldt, BB 1975, Beil. 6, S. 11; Michalski, DB 1987, Beil. 16, 1, 13.
[148] BGHZ 69, 47, 52 = NJW 1977, 1540.
[149] Michalski, DB 1987, Beil. 16, 1, 13 m.w.N.

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