Rz. 2

§ 2097 BGB bestimmt demnach als Auslegungsregel, dass der vom Erblasser jeweils genannte Wegfallgrund sich im Zweifel auch auf den nicht genannten erstreckt.[2] Fälle, in denen der eingesetzte Erbe nicht Erbe sein kann, sind Tod, Erbunwürdigkeit, Nichterteilung einer nach Art. 86 EGBGB erforderlichen Genehmigung, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Ausfall einer aufschiebenden Bedingung, Widerruf der Erbeinsetzung, Nichtigkeit der Erbeinsetzung,[3] Fälle, in denen der eingesetzte Erbe nicht Erbe sein will, sind die Ausschlagung oder der Zuwendungsverzicht.

 

Rz. 3

Da es sich bei § 2097 BGB nur um eine Auslegungsregel handelt, kann der Erblasser ohne Weiteres eine abweichende Bestimmung treffen, etwa die Ersatzerbeneinsetzung auf bestimmte Wegfallgründe beschränken.[4] Ein solcher abweichender Wille des Erblassers kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Ein besonders praxisrelevantes Beispiel hierfür ist die Bestimmung, dass die Abkömmlinge eines eingesetzten Nacherben dann – entgegen der Auslegungsregelung des § 2069 BGB – nicht Ersatzerben werden sollen, wenn der zunächst eingesetzte Nacherbe die Erbschaft ausschlägt, um den Pflichtteil zu erlangen (siehe dazu § 2096 Rdn 4).

[2] RGZ 113, 50; OLG Düsseldorf DNotZ 1974, 367; BayObLG FamRZ 1989, 666.
[3] Vgl. Staudinger/Otte, § 2097 Rn 1.
[4] Dazu OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.5.2011 – 20 W 350/10, juris = BeckRS 2011, 26566.

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