Rz. 6

Als dritte Voraussetzung verlangt die Norm, dass der Erblasser keinen Ausschluss der Anwachsung gem. Abs. 3 vorgenommen hat. Ein solcher Ausschluss kann allg. oder nur für einzelne Miterben vorliegen. Er hat in der Verfügung von Todeswegen bzw. in der Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich,[5] es genügt vielmehr, dass er aus dem Gesamtinhalt der Verfügung mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist.[6] Die Beweislast für den Ausschluss trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige, der sich auf ihn beruft.[7]

 

Rz. 7

Ein Ausschluss muss dann angenommen werden, wenn der Erblasser an die Möglichkeit des Wegfalls eines der Miterben gedacht hat und für diesen Fall bewusst gerade nicht die gesetzliche Regelung zum Zuge kommen lassen wollte,[8] so etwa wenn aus der Verfügung hervorgeht, dass ein Erbe auf jeden Fall nur den ihm zugewiesenen Erbteil und nichts darüber hinaus erhalten soll. Auch wenn der Erblasser einen der Miterben auf einen seinem Pflichtteil entsprechenden Erbteil einsetzt, soll hierin ein Ausschluss der Anwachsung liegen.[9] Demgegenüber soll in der Zuweisung eines bestimmten Bruchteils, selbst wenn dieser geringer ist als der gesetzliche Erbteil, kein Ausschluss der Anwachsung liegen, da hierdurch nur das Teilungsverhältnis unter den Miterben festgesetzt würde.[10]

[5] BayObLG FamRZ 1993, 736.
[6] Ergibt sich im Wege (ergänzender) Auslegung eine Ersatzerbenbestimmung (§ 2096 BGB), dann ist die Anwachsung gesetzlich ausgeschlossen (§ 2099 BGB).
[7] MüKo/Rudy, § 2094 Rn 4 unter Hinweis auf BGHZ 121, 357 = FamRZ 1993, 946.
[8] Staudinger/Otte, § 2094 Rn 10.
[9] Staudinger/Otte, § 2094 Rn 10.
[10] Staudinger/Otte, § 2094 Rn 10.

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