Rz. 116

Die Auslegung ist Rechtsanwendung.[408] Nicht Rechtsanwendung ist jedoch die Feststellung der der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen. Hierfür gelten die allg. Beweisregeln. Handelt es sich um einen Zivilprozess, trägt derjenige, der eine Tatsache behauptet und hieraus eine bestimmte Auslegung herleitet, die Beweislast.[409] Im Erbscheinsverfahren werden die Tatsachen, die für die Auslegung maßgeblich sind, von Amts wegen ermittelt. Sowohl im Zivilprozess als auch im Erbscheinsverfahren beeinflussen die gesetzlichen Auslegungs- und Ergänzungsregeln die Darlegungs- und Beweislast.[410] Haben die Parteien einen Auslegungsvertrag geschlossen, so können sie in einem Zivilprozess oder im Erbscheinsverfahren das Gericht hieran nicht binden (siehe hierzu Rdn 107 ff.).

[408] BGH WM 1978, 377, 378.
[409] BGH WM 1978, 377, 378.
[410] Tappmeier, NJW 1988, 2714; Staudinger/Otte, Vor §§ 2064 ff. Rn 112 ff.

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