Rz. 23

Eine Hemmung kommt bei höherer Gewalt in Betracht. Unter höherer Gewalt ist hierbei ein Ereignis zu verstehen, das auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, wobei schon das geringste Verschulden die höhere Gewalt ausschließt.[47] Es ist auf das "Maß der Sorgfalt abzustellen, das von einer beteiligten Person aus dem jeweiligen Lebens- und Bildungskreis bei besonnenem und gewissenhaftem Verhalten erwartet werden muss".[48]

 

Rz. 24

Als Fälle höherer Gewalt wurden bejaht: die unrichtige Belehrung durch das Gericht; wenn der Anfechtungsberechtigte aufgefordert wird, die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, obwohl es sich um einen Widerruf einer Vermächtnisanordnung handelt;[49] die falsche Sachbehandlung durch den beurkundenden Notar;[50] die Erteilung eines Erbscheins, der von gesetzlicher Erbfolge ausgeht, obwohl dem Nachlassgericht das anfechtbare Testament vorlag.[51]

[47] BGHZ 81, 353.
[48] BayObLGZ 1989, 116; BayObLG NJW-RR 1997, 72.
[49] BayObLGZ 1960, 490 = MDR 1961, 505.
[50] OLG Köln OLGZ 1967, 496; OLG Hamm ZEV 1994, 109.
[51] BayObLGZ 1989, 116.

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