Rz. 8

Ob die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe bzw. deren Aufhebung vorliegen, prüft das Nachlassgericht i.R.d. Erbscheinsverfahrens als Vorfrage. Derjenige, der sich darauf beruft, dass die Zuwendung des Erblassers an den Ehegatten unwirksam ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, trägt die Beweislast für seine Behauptung, d.h. er muss das Scheitern der Ehe einschließlich des Nichtbestehens der Bereitschaft, sich zu versöhnen, im Zeitpunkt des Erbfalls beweisen.[22]

[22] BGHZ 128, 125 = ZEV 1995, 110; schwierig kann z.B. der Nachweis des Scheiterns der Ehe sein, vgl. als Beispiel OLG München NJW 2013, 3732 m. Anm. Röfer und (zum selben Fall) OLG München BeckRS 2013, 20035: kein Beweis des Scheiterns bei langjähriger Lebensgemeinschaft ohne gemeinsame Wohnung; trotz notariell beurkundeter Erklärung des Erblassers, die das Scheitern der Ehe zum Ausdruck bringt.

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