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Die Nacherbfolge muss gem. § 352b FamFG im Erbschein unter Angabe der Bedingung angegeben werden.[128] Nicht angegeben werden muss dagegen ein bedingtes Vermächtnis. Wird dem Grundbuchamt ein notarielles Testament vorgelegt, das eine Pflichtteilsklausel enthält, kann dieses, und zwar trotz der Vorschrift des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, verlangen, dass ein Erbschein vorgelegt wird. Dieser dient zum Nachweis, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht worden ist.[129] Das Nichteingreifen einer Pflichtteilsklausel kann auch durch eidesstattliche Versicherung aller Kinder nachgewiesen werden, dass keines der Kinder den Pflichtteil nach dem erstverstorbenen Ehegatten verlangt hat.[130]
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