Rz. 26

Gravierendste Haftungsfalle im Zusammenhang mit Abs. 1 S. 1 ist, dass der Miterbe die notwendige Erhebung der Einrede im Rechtsstreit versäumt, was für die Zukunft dann zu einer unbeschränkten Haftung führt. Auch ist zu beachten, dass Abs. 1 S. 1 nur eine aufschiebende Wirkung zukommt. Ist also Dürftigkeit des Nachlasses zu befürchten, muss ergänzend die Einrede nach §§ 1990 ff. BGB erhoben werden, auch wenn sich dies im Urteilsausspruch nicht unbedingt erkennbar niederschlägt. Daneben bestehen vor allem prozessuale Kostenrisiken. So wird der in Anspruch genommene Miterbe bei einer unstreitigen Forderung nur über ein sofortiges Anerkenntnis bei gleichzeitiger Erhebung der Einrede zur Erlangung des Urteilsvorbehalts einer Kostentragungspflicht in dem der Klage stattgebenden Urteil entkommen können. Hat er bereits außergerichtlich sein Einverständnis mit einer Befriedigung des Nachlassgläubigers aus dem Nachlass erklärt, hat dieser darauf zu achten, seine Klage nur auf die nicht einverstanden Erben zu begrenzen, um seinerseits trotz Obsiegens in der Hauptsache nicht einer teilweisen Kostentragungspflicht ausgesetzt zu sein. Umgekehrt birgt es auch für den Nachlassgläubiger – im Hinblick auf eine mögliche Vollstreckungsgegenklage – ein erhebliches Risiko, wenn er in das persönliche Vermögen eines Miterben vollstreckt, ohne sich über dessen Haftung bzw. die Frage einer Teilung des Nachlasses und die Beschränkung der Haftung des Miterben auf seinen Erbteil Gedanken gemacht und diesbezüglich mit dem vorgesehenen Vollstreckungsschuldner gesprochen zu haben.[64]

 

Rz. 27

Vorsicht ist auch bei dem sich abzeichnenden Erlass eines Grundurteils geboten, da der Streit um die Frage, ob der Miterbe beschränkt oder unbeschränkt haftet, zum Grund des Anspruchs gehört. Fehlt im Grundurteil ein entsprechender Vorbehalt, kann der Miterbe im Höheverfahren mit dem Einwand der beschränkten Erbenhaftung nicht mehr gehört werden.[65] Besondere Haftungsrisiken bestehen auch beim Tod des Verkäufers in einem schwebenden M&A-Prozess[66] sowie bei einer Auseinandersetzungsklage, bei der selbst ein kleiner Mangel des zugrundeliegenden Auseinandersetzungsplans regelmäßig zum Scheitern der Klage führt.[67]

[64] OLG Saarbrücken OLGR 2009, 970.
[65] OLG Köln VersR 1968, 380.
[66] Vgl. Werkmüller, ZEV 2007, 16.
[67] Eberl-Borges, ErbR 2008, 234, 235.

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