Rz. 29
Stehen Leistungen gem. § 2057a BGB im Streit, wird eine umfassende Erbteilungsklage schon wegen der praktischen Unmöglichkeit eines Sachantrags nicht in Betracht kommen, vielmehr der Wert der Leistungen – als Vorfrage – durch Feststellungsantrag zu klären sein.[92] Bezifferung ist – analog der Situation bei Geltendmachung von Schmerzensgeld[93] – nicht erforderlich.[94] Es besteht der besondere Gerichtsstand des § 27 ZPO.[95] Die Beweislast für die ausgleichungspflichtigen Leistungen liegt beim Abkömmling, der Ausgleich begehrt, die Beweislast für die Gewährung oder Vereinbarung eines angemessenen Entgelts beim Gegner.[96]
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