Rz. 29

Stehen Leistungen gem. § 2057a BGB im Streit, wird eine umfassende Erbteilungsklage schon wegen der praktischen Unmöglichkeit eines Sachantrags nicht in Betracht kommen, vielmehr der Wert der Leistungen – als Vorfrage – durch Feststellungsantrag zu klären sein.[92] Bezifferung ist – analog der Situation bei Geltendmachung von Schmerzensgeld[93] – nicht erforderlich.[94] Es besteht der besondere Gerichtsstand des § 27 ZPO.[95] Die Beweislast für die ausgleichungspflichtigen Leistungen liegt beim Abkömmling, der Ausgleich begehrt, die Beweislast für die Gewährung oder Vereinbarung eines angemessenen Entgelts beim Gegner.[96]

[92] BGH NJW-RR 1990, 1220 zu Grundlagen der Erbauseinandersetzung allg.
[93] Soergel/Wolf, § 2057a Rn 21.
[94] Staudinger/Löhnig, § 2075a Rn 31; vgl. auch Sachverhalt u. Begründung zu BGH NJW 1992, 364; Klageantrag etwa: "Es wird festgestellt, dass unter den Parteien ein Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber … EUR, gem. § 2057a BGB auszugleichen ist".
[95] BGH NJW 1992, 364.
[96] Petersen, ZEV 2000, 432, 433.

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