Rz. 5

Ein Anspruch auf Wertgutachten betreffend den Gegenstand der Zuwendung besteht insoweit nicht, als der Auskunftspflichtige es in keinem Fall auf eigene Kosten einzuholen hat.[23] Der Auskunftsschuldner kann jedoch im Einzelfall verpflichtet sein, die Wertermittlung durch einen vom Gläubiger beauftragten Gutachter zu dulden, wenn nämlich der Gläubiger nicht imstande ist, ohne Mitwirkung des Schuldners Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und den Wert ohne sachverständige Hilfe festzustellen.[24]

[23] MüKo/Ann, § 2057 Rn 5; anders Schopp, Anm. zu OLG Hamm FamRZ 1983, 1279, 1280: Der Pflichtige hat nach Treu und Glauben das Gutachten zu beschaffen und zu zahlen, wenn andere Wertermittlung nicht möglich ist, da er nach allg. Regeln die Kosten der Auskunft tragen muss.
[24] Vgl. BGH NJW 1982, 1643 zum entspr. Duldungsanspruch bei § 1379 BGB; zu kurz OLG Hamm FamRZ 1983, 1279.

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