Rz. 5
Ein Anspruch auf Wertgutachten betreffend den Gegenstand der Zuwendung besteht insoweit nicht, als der Auskunftspflichtige es in keinem Fall auf eigene Kosten einzuholen hat.[23] Der Auskunftsschuldner kann jedoch im Einzelfall verpflichtet sein, die Wertermittlung durch einen vom Gläubiger beauftragten Gutachter zu dulden, wenn nämlich der Gläubiger nicht imstande ist, ohne Mitwirkung des Schuldners Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und den Wert ohne sachverständige Hilfe festzustellen.[24]
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