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Es obliegt dem Tatrichter, festzustellen, ob im Einzelfall ein zur Fortführung geeigneter landwirtschaftlicher Betrieb einerseits und ein geeigneter Übernehmer, der die Fortführung sichern kann, anderseits vorhanden sind.[82] Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Begünstigungsvoraussetzungen den übernehmenden Erben.
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