Rz. 23

Die durch den Dritten vorgenommenen Bestimmungen sind – von den Ausnahmen der "offenbaren Unbilligkeit" abgesehen (siehe Rdn 15) – für die Erben verbindlich. Die Miterben werden durch die Bestimmung des Dritten jedoch lediglich schuldrechtlich untereinander verpflichtet, die Auseinandersetzung in der von dem Dritten bestimmten Weise vorzunehmen. Die Erben verlieren nicht die Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände, §§ 137 S. 2, 2040 BGB.[73] Sind sich alle Erben mithin darüber einig, dass sie die Auseinandersetzung abweichend vornehmen wollen, so können sie hieran nur durch Gestaltungsmaßnahmen des Erblassers gehindert werden (siehe Rdn 43). Mithin bedarf es "erst recht" keiner Bestimmung durch Urteil (S. 3 Hs. 2), wenn sich die Erben über die "offenbare Unbilligkeit" einig sind.

[73] RGZ 110, 270, 274; Staudinger/Löhnig, § 2048 Rn 13.

1. Aufgaben des Dritten

 

Rz. 24

Aufgabe des Dritten ist es, nach billigem Ermessen einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen, wobei er an die gesetzlichen Teilungsregeln nicht gebunden ist.[74] Außer bei einer offenbar unbilligen Bestimmung (S. 3) sind die Erben verpflichtet, diesen Auseinandersetzungsplan zu befolgen (im Einzelnen vgl. Rdn 15 und 23). Der Dritte kann bspw. die freihändige Veräußerung eines Nachlassgrundstücks an Stelle der Zwangsversteigerung bestimmen.[75] Ist er nicht zum Testamentsvollstrecker berufen, darf er aber die Teilung nicht selbst vornehmen. Er darf lediglich die Bestimmungen für die Auseinandersetzung vorgeben.

[74] Staudinger/Werner (2010), § 2048 Rn 12; Kipp/Coing, § 117 IV 2.
[75] Staudinger/Werner (2010), § 2048 Rn 12; RGRK/Kregel, § 2048 Rn 6.

2. Verzögerung und sonstige Hindernisse bei der Bestimmung

 

Rz. 25

Im Gegensatz zu § 319 Abs. 1 S. 2 BGB regelt § 2048 BGB nicht den Fall der Verzögerung und sonstige Hindernisse (Geschäftsunfähigkeit oder Tod) bei der Bestimmung durch den Dritten. Aus den Motiven ist nicht erkennbar, dass dies absichtlich geschehen ist und so die Möglichkeit der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Maßgebend ist auch hier – wie bei der Mehrzahl der erbrechtlichen Regelungen – der Wille des Erblassers und, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, sein mutmaßlicher Wille. Danach wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass auch im Falle der Verzögerung eine Bestimmung durch Urteil zu erfolgen hat.[76] "Verzögerung" ist dann wie bei § 319 BGB zu verstehen und nicht mit Verzug gleichzusetzen. Verschulden ist nicht erforderlich; ausreichend ist vielmehr, dass die Handlung nicht innerhalb objektiv angemessener Zeit vorgenommen wird.[77] Ist der Dritte gleichzeitig Testamentsvollstrecker und verweigert, verzögert oder unterlässt er die Bestimmung, kommt seine Entlassung als Testamentsvollstrecker in Betracht.[78]

[76] RGRK/Kregel, § 2048 Rn 9; Erman/Bayer, § 2048 Rn 10; Staudinger/Löhnig), § 2048 Rn 15 m.w.N.; für den Fall der Verzögerung wählen Kipp/Coing, § 118 V, eine Analogie zu § 2151 Abs. 3 BGB; danach soll dem Dritten durch das Nachlassgericht zunächst eine Frist zu setzen sein und erst nach deren fruchtlosem Ablauf der Dritte als nicht berufen anzusehen sein.
[77] BGH NJW 1990, 1231, 1232.
[78] Heilfron, S. 189.

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