Rz. 22

 
  Teilungsanordnung, § 2048 BGB Vorausvermächtnis, § 2150 BGB

Bindungswirkung

(vgl. Rdn 3)
Im gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag[66] jederzeit einseitig widerruflich, §§ 2270 Abs. 3, 2278 Abs. 2 BGB Nicht einseitig widerruflich, §§ 2270, 2271 BGB (gemeinschaftliches Testament) bzw. §§ 2278, 2290 ff. BGB (Erbvertrag)
Abhängigkeit von Erbeinsetzung "Steht und fällt" mit der Erbeinsetzung: Wer nicht Erbe wird, verliert auch Rechte aus der Teilungsanordnung Verbleibt grundsätzlich dem Begünstigten, auch wenn er nicht Erbe wird (Erblasser kann das Vorausvermächtnis aber unter die Bedingung der Erbschaftsannahme stellen)
Einfluss auf Vermögenszuwachs des Erben Beeinflusst weder die Erbquoten noch den Vermögenszuwachs; etwaige Wertverschiebung durch Teilungsanordnung muss ausgeglichen werden (BGH hat die kurzzeitig für zulässig gehaltene Figur der "wertverschiebenden Teilungsanordnung" wieder aufgegeben; einzige Ausnahme einer wertverschiebenden Teilungsanordnung ist § 2049 BGB)[67] Erhält der Begünstigte zusätzlich zum Erbteil; ist auf den Erwerb durch Erbeinsetzung nicht anzurechnen[68]
Möglichkeit der Ausschlagung Kann nicht abgelehnt oder isoliert ausgeschlagen werden; Ausschlagung nur zusammen mit Erbeinsetzung möglich (ausschließlich im Fall des § 2306 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte ausschlagen u. gleichwohl den Pflichtteil erhalten; siehe hierzu i.E. die Kommentierung zu § 2306) Kann isoliert ausgeschlagen werden, § 2180 BGB
Einfluss auf Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung (Dauervollstreckung) Zugewiesener Gegenstand bleibt auch nach der Erbauseinandersetzung "Erbteil" und unterliegt weiter der Anordnung der Nacherbfolge und der Testamentsvollstreckung[69] Vermachter Gegenstand unterliegt mit Übereignung (bzw. bei einer Forderung mit deren Abtretung) nicht mehr dem Recht des Nacherben, § 2110 Abs. 2 BGB und der Testamentsvollstreckung[70]
Fälligkeit Soweit der Erblassers nichts Abweichendes angeordnet hat, entsteht der Anspruch zwar mit dem Erbfall (siehe Rdn 20), der Anspruch auf Erfüllung besteht jedoch erst mit der Auseinandersetzung; (kein Anspruch auf "Teilauseinandersetzung"; siehe hierzu § 2042 Rdn 5)[71] Vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fällig und zu erfüllen, § 2176 BGB (vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Erblassers zur Fälligkeit)
Schutz vor lebzeitigen Verfügungen Kein unmittelbarer gesetzlicher Schutz (siehe aber auch i.E. Rdn 26 ff) Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen bei gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag durch §§ 2287, 2288 BGB
Übergang auf Erbschaftskäufer Geht auf den Erbschaftskäufer mit über, arg. e contrario § 2373 BGB Im Zweifel nicht mitverkauft, § 2373 BGB
Nachlassüberschuldung oder Nachlassinsolvenz Keine Bevorzugung, kein Einfluss Rang wird bestimmt durch § 1991 Abs. 4 BGB i.V.m. § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 1992 BGB (Vermächtnisforderung hinter Forderung der übrigen Nachlassgläubiger)
Beschränkte Erbenhaftung Der durch Teilungsanordnung zugewiesene Gegenstand gehört zum haftenden Nachlass Der vorausvermachte und dem Vermächtnisnehmer bereits verschaffte Gegenstand gehört nicht zum haftenden Nachlass[72]

Erbschaftsteuer

(siehe i.E. Rdn 40 sowie zur Einkommensteuer Rdn 41)
Kein Einfluss auf Erbschaftsteuer Vermögenszuwachs erhöht Erbschaftsteuer

Zur Abgrenzung und Feststellung, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis vorliegt, siehe Rdn 5 f

[67] BGH NJW-RR 1990, 1220.
[68] St. Rspr.: BGH FamRZ 1987, 475, 476 m.w.N.
[69] Brambring, ZAP Fach 12, S. 15, 18.
[70] Brambring, ZAP Fach 12, S. 15, 18.
[72] Ebeling/Geck, Rn 514.

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