Rz. 22
Teilungsanordnung, § 2048 BGB | Vorausvermächtnis, § 2150 BGB | |
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Bindungswirkung (vgl. Rdn 3) |
Im gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag[66] jederzeit einseitig widerruflich, §§ 2270 Abs. 3, 2278 Abs. 2 BGB | Nicht einseitig widerruflich, §§ 2270, 2271 BGB (gemeinschaftliches Testament) bzw. §§ 2278, 2290 ff. BGB (Erbvertrag) |
Abhängigkeit von Erbeinsetzung | "Steht und fällt" mit der Erbeinsetzung: Wer nicht Erbe wird, verliert auch Rechte aus der Teilungsanordnung | Verbleibt grundsätzlich dem Begünstigten, auch wenn er nicht Erbe wird (Erblasser kann das Vorausvermächtnis aber unter die Bedingung der Erbschaftsannahme stellen) |
Einfluss auf Vermögenszuwachs des Erben | Beeinflusst weder die Erbquoten noch den Vermögenszuwachs; etwaige Wertverschiebung durch Teilungsanordnung muss ausgeglichen werden (BGH hat die kurzzeitig für zulässig gehaltene Figur der "wertverschiebenden Teilungsanordnung" wieder aufgegeben; einzige Ausnahme einer wertverschiebenden Teilungsanordnung ist § 2049 BGB)[67] | Erhält der Begünstigte zusätzlich zum Erbteil; ist auf den Erwerb durch Erbeinsetzung nicht anzurechnen[68] |
Möglichkeit der Ausschlagung | Kann nicht abgelehnt oder isoliert ausgeschlagen werden; Ausschlagung nur zusammen mit Erbeinsetzung möglich (ausschließlich im Fall des § 2306 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte ausschlagen u. gleichwohl den Pflichtteil erhalten; siehe hierzu i.E. die Kommentierung zu § 2306) | Kann isoliert ausgeschlagen werden, § 2180 BGB |
Einfluss auf Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung (Dauervollstreckung) | Zugewiesener Gegenstand bleibt auch nach der Erbauseinandersetzung "Erbteil" und unterliegt weiter der Anordnung der Nacherbfolge und der Testamentsvollstreckung[69] | Vermachter Gegenstand unterliegt mit Übereignung (bzw. bei einer Forderung mit deren Abtretung) nicht mehr dem Recht des Nacherben, § 2110 Abs. 2 BGB und der Testamentsvollstreckung[70] |
Fälligkeit | Soweit der Erblassers nichts Abweichendes angeordnet hat, entsteht der Anspruch zwar mit dem Erbfall (siehe Rdn 20), der Anspruch auf Erfüllung besteht jedoch erst mit der Auseinandersetzung; (kein Anspruch auf "Teilauseinandersetzung"; siehe hierzu § 2042 Rdn 5)[71] | Vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fällig und zu erfüllen, § 2176 BGB (vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Erblassers zur Fälligkeit) |
Schutz vor lebzeitigen Verfügungen | Kein unmittelbarer gesetzlicher Schutz (siehe aber auch i.E. Rdn 26 ff) | Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen bei gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag durch §§ 2287, 2288 BGB |
Übergang auf Erbschaftskäufer | Geht auf den Erbschaftskäufer mit über, arg. e contrario § 2373 BGB | Im Zweifel nicht mitverkauft, § 2373 BGB |
Nachlassüberschuldung oder Nachlassinsolvenz | Keine Bevorzugung, kein Einfluss | Rang wird bestimmt durch § 1991 Abs. 4 BGB i.V.m. § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 1992 BGB (Vermächtnisforderung hinter Forderung der übrigen Nachlassgläubiger) |
Beschränkte Erbenhaftung | Der durch Teilungsanordnung zugewiesene Gegenstand gehört zum haftenden Nachlass | Der vorausvermachte und dem Vermächtnisnehmer bereits verschaffte Gegenstand gehört nicht zum haftenden Nachlass[72] |
Erbschaftsteuer (siehe i.E. Rdn 40 sowie zur Einkommensteuer Rdn 41) |
Kein Einfluss auf Erbschaftsteuer | Vermögenszuwachs erhöht Erbschaftsteuer |
Zur Abgrenzung und Feststellung, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis vorliegt, siehe Rdn 5 f
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