Rz. 18

Das Teilungsverbot kann auch als Auflage ausgestaltet sein.[16] Für den Fall, dass die Auseinandersetzung auch bei übereinstimmendem Willen der Miterben verhindert werden soll, lässt sich dies als Auflage gem. § 1940 BGB gegenüber allen Miterben erreichen. Die Auflage ist nach § 2194 BGB bzw. durch einen Testamentsvollstrecker zu vollziehen. Die Vollziehung der Auflage kann auch von den Ersatzerben, nicht jedoch von den Ersatznacherben verlangt werden.[17] Die Auflage unterliegt nicht den Einschränkungen der negativen Teilungsanordnung (siehe Rdn 16).

[16] Tanck/Krug/Süß/Tanck, Anwaltformulare Testamente, § 12 Rn 36.
[17] MüKo/Ann, § 2044 Rn 14.

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