Rz. 8

Der Vertrag mit dem sich die Miterben auf eine Auseinandersetzung einigen, ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Zu beachten sind ggf. Formvorschriften, die sich bei der Übertragung einzelner Nachlassgegenstände i.R.d. Vollzugs der Auseinandersetzung ergeben (z.B. bei Übertragung von Grundstücken, § 311b Abs. 1 BGB, oder Geschäftsanteilen einer GmbH, § 15 Abs. 3, 4 GmbHG). Es liegt jedoch auf der Hand, dass in der Praxis schon aus Beweisgründen mindestens die Schriftform vorzuziehen ist (siehe im Einzelnen Rdn 71; zu den Rechtsfolgen des Auseinandersetzungsvertrags siehe Rdn 53, zu Haftungsfallen Rdn 72). Scheiden lediglich einige Miterben durch Teilauseinandersetzung aus einer sonst fortbestehenden Erbengemeinschaft aus, wachsen die Anteile der ausscheidenden Miterben den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an.[13]

Übernimmt ein Miterbe den einzigen Nachlassgegenstand gegen Abfindung der übrigen Miterben und gerät der übernehmende Miterbe dann mit der Leistung in Verzug, können die übrigen Miterben vom Vertrag zurücktreten und Rückgewähr an die Erbengemeinschaft verlangen. Damit wird die Erbengemeinschaft nicht "vertraglich begründet" und auch nicht "nach Aufhebung wiederhergestellt".[14] Denn solange zu der Erbengemeinschaft noch der Rücktrittsanspruch als Vermögensbestandteil gehört, ist sie nicht "rechtsgültig auseinandergesetzt".[15] Anstelle des übertragenen Nachlassgegenstandes gehört nunmehr als Beziehungssurrogat gem. § 2041 BGB der Rückgewähranspruch gem. § 346 BGB zum Nachlassvermögen.[16]

[13] BGH, Urt. v. 27.10.2004 – IV ZR 174/03, LS u. Rn 7 ff., juris.
[14] BGH DNotZ 55, 406; KG Berlin, Urt. v. 29.3.2012 – 20 U 270/11; NZB durch Beschl. des BGH v. 24.10.2012 – IV ZR 155/12 zurückgewiesen, ZEV 2013, 84.
[15] BGH DNotZ 55, 406; KG Berlin, Urt. v. 29.3.2012 – 20 U 270/11; NZB durch Beschl. des BGH v. 24.10.2012 – IV ZR 155/12 zurückgewiesen, ZEV 2013, 84.
[16] BGH ZEV 2013, 84.

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