Rz. 9

Jedes dingliche Rechtsgeschäft ist "Verfügung", da es ohne weiteres auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt (siehe zunächst Rdn 5). Die (bloße) schuldrechtliche Verpflichtung ist keine Verfügung, da jene noch nicht unmittelbar auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt. Es gibt jedoch auch im Bereich des Schuldrechts Erklärungen, die unmittelbar ein Schuldverhältnis umgestalten und daher Verfügungen sind. Z.B. sind der Erlass (§ 397 BGB), die Abtretung (§§ 398 ff. BGB), die befreiende Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB)[18] und die Vertragsübernahme[19] Verfügungen i.S.v. § 2033 Abs. 2 BGB. Gestaltungserklärungen wie Anfechtung, §§ 119 ff. BGB (nicht hingegen die Anfechtung nach dem AnfG), Rücktritt (§ 349 BGB), Aufrechnung (§ 388 BGB) und Kündigung wirken auch unmittelbar auf ein Recht am Nachlassgegenstand ein und sind daher ebenfalls Verfügungen.[20] Auch die Zwangsvollstreckung gem. §§ 857, 859 Abs. 2 ZPO ist Verfügung i.S.v. § 2033 BGB, so dass der Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht gepfändet werden kann, sondern lediglich der gesamte Nachlassanteil.[21] Grundsätzlich gilt dieses Verfügungsverbot auch, wenn lediglich noch ein Nachlassgegenstand vorhanden ist. Dann ist jedoch § 140 BGB (Umdeutung) zu beachten (siehe Rdn 14). Unwirksam ist insbesondere die Verfügung eines Miterben über seinen Anteil am Nachlassgrundstück, die Belastung mit einem Nießbrauch oder Grundpfandrecht.[22] Auch nicht verfügen kann ein Miterbe aus Gründen des Gläubigerschutzes über seinen Anspruch auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben[23] (zur Möglichkeit der Pfändung siehe Rdn 16).

[18] Palandt/Ellenberger, Überblick vor § 104 Rn 16.
[19] Palandt/Grüneberg, § 398 Rn 38 f.
[20] Palandt/Ellenberger, Überblick vor § 104 Rn 17.
[21] BGH NJW 1967, 200, 201; BGH NJW 1969, 1347, 1348; zur Zwangsvollstreckung im Einzelnen siehe Rdn 16 ff.
[22] RGZ 88, 21, 26.
[23] H.M., Einzelheiten zum Streitstand bei Staudinger/Löhnig, § 2033 Rn 11.

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