Rz. 25

Der Rechtsanwalt ist gehindert, beide Vertragspartner eines Verfügungsvertrages zu vertreten. Dies gilt selbstverständlich auch bereits im Stadium der Beratung. Hat der Rechtsanwalt zuvor – in anderen Angelegenheiten – mehrere Erben der Erbengemeinschaft vertreten, so ist er dann gehindert, einen Miterben allein i.R.d. Verfügung über einen Erbteil zu beraten. Die erstaunliche Kritiklosigkeit, mit der dies häufig übersehen wird, ist nicht allein mit der – vermeintlichen – Aussicht auf höhere Gebühren zu erklären. Vielmehr lassen sich die anwaltlichen Berater häufig von den Mandanten "überreden" mit dem Argument, man sei sich "im Wesentlichen einig" und es müsse "nur zu Papier gebracht" werden. Der Anwalt, der hier nicht sofort jedes weitere Gespräch ablehnt, verliert seinen Vergütungsanspruch wegen Vertretung widerstreitender Interessen und muss darüber hinaus auch ein berufs- und strafrechtliches Verfahren befürchten.[64]

 

Rz. 26

Jeder Anwalt sollte auch nur den Anschein des "Parteiverrats" vermeiden und "im Zweifel" das Mandat ablehnen. Sobald mehrere Mandanten beabsichtigen, in einer Angelegenheit ein Mandat zu erteilen, muss der Anwalt äußerst kritisch bereits zu Beginn des Gesprächs prüfen, ob er nicht sogleich ausdrücklich das Mandatsverhältnis auf eine Person beschränken muss. Dem Mandanten bleibt es dann selbst überlassen, ob er sich bspw. die Gebühren mit dem oder den Miterben teilt, ihn bei Besprechungen mit dem Anwalt weiter hinzuzieht und auch sonst über den Verlauf des Mandats informiert (vgl. auch § 2032 Rdn 35).

[64] Vgl. hierzu ausführlich Rißmann/Rißmann, Die Erbengemeinschaft, § 24 Rn 1 ff. (Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare).

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