Rz. 20

Der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Verfügungsvertrages über den Miterbenanteil bestimmt sich nach dem Wert des Anteils über den verfügt wird bzw. dem Wert der Gegenleistung, wenn diese höher sein sollte, §§ 4797 Abs. 3 GNotKG.[57] Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen, § 38 GNotKG (§ 102 GNotKG gilt hier nicht). Gem. KV Nr. 21100 GNotKG fallen zwei volle Gebühren für die Beurkundung des Vertrages an.

Ein etwaiger Grundbuchberichtigungsantrag wäre nicht gegenstandsgleich mit dem Grundbuchberichtigungsantrag hinsichtlich der Erbfolge, § 111 GNotKG: Beim Notar fällt eine 0,5 Gebühr nach KV Nr. 21201 Nr. 4 GNotKG an, wobei sich der Geschäftswert nach dem Wert des Grundbesitzes richtet.[58]

Für den Vollzug des Vertrages fallen unter Umständen Vollzugs- und Betreuungsgebühren gem. KV Nr. 22110 ff. GNotKG an (Überwachung der Fälligkeit, Überwachung der Umschreibung).[59]

[57] GF-BGB/Kristic, § 2033 Rn 34.
[58] GF-BGB/Kristic, § 2033 Rn 35.
[59] GF-BGB/Kristic, § 2033 Rn 35.

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