Rz. 3

Jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist auskunftspflichtig i.S.d. Abs. 1. Bereits die bloße Tatsache einer solchen häuslichen Gemeinschaft genügt, um die Auskunftspflicht zu begründen, ein Eingriff in den Nachlass ist indes nicht erforderlich. Der Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" setzt weder Zugehörigkeit zum Hausstand (§ 1619 BGB) noch Familienangehörigkeit oder den Bezug von Unterhalt voraus.[1] Der Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" ist vielmehr weit auszulegen,[2] so dass grundsätzlich jeder auskunftspflichtig ist, bei dem nach den räumlichen und persönlichen Beziehungen zum Erblasser eine Kenntnis i.S.d. § 2028 BGB zu vermuten ist.[3] So genügt es u.U., dass ein auswärtiges Familienmitglied des Erblassers während seiner letzten Erkrankung besuchsweise bei ihm gewohnt hat.[4] Eine "häusliche Gemeinschaft" kann auch zwischen Zimmer-, Flur- oder Stockwerksnachbarn bestehen.[5] Auch der Lebensgefährte ist auskunftspflichtig.[6] Als Auskunftspflichtige kommen neben Familienangehörigen auch Hausangestellte, Pflegepersonen sowie Untermieter in Betracht. Auch ein Miterbe kann den anderen Miterben gegenüber nach § 2028 BGB auskunftspflichtig sein,[7] ggf. kann dieser Anspruch aber verwirken.[8] Die häusliche Gemeinschaft wird nicht dadurch beendet, dass der Erblasser unmittelbar vor seinem Tod ins Krankenhaus kam.[9] Die Auskunftspflicht besteht auch für den Fall, dass der Erblasser dem Hausgenossen Nießbrauch vermacht hat.[10]

[1] Vgl. MüKo/Helms, § 2028 Rn 3.
[2] BGH LM § 2028 BGB Nr. 1; RGZ 80, 285, 286.
[3] Soergel/Dieckmann, § 2028 Rn 2 m.w.N.
[4] Staudinger/Gursky, § 2028 Rn 5 m.w.N.
[5] Soergel/Dieckmann, § 2028 Rn 2.
[6] LG Berlin FamRZ 1979, 503.
[7] OLG Braunschweig OLGE 26, 296; LG Wiesbaden, Urt. v. 3.7.2014 – 9 O 44/14 BeckRS 2014, 17790.
[8] OLG Koblenz ZErb 2014, 73.
[9] Staudinger/Gursky, § 2028 Rn 5.
[10] Staudinger/Gursky, § 2028 Rn 8 m.w.N.

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