Rz. 14

Für die Frage der Beweispflicht, dass der Erwerb der Erbschaftssache durch eine Straftat erfolgte, gelten die Beweisgrundsätze der ZPO, nicht der strafprozessuale Grundsatz des "in dubio pro reo".[25]

[25] Staudinger/Gursky, § 2025 Rn 6 m.w.N.

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