Rz. 8

Da bereits leichte Fahrlässigkeit für die Annahme verbotener Eigenmacht ausreicht, würde auch der gutgläubige Erbschaftsbesitzer unter die Haftungsverschärfung des § 2025 BGB fallen. Der gutgläubige Erbschaftsbesitzer wird deshalb dadurch geschützt, dass nach S. 2 die Deliktshaftung nach verbotener Eigenmacht zusätzlich davon abhängt, dass sich die verbotene Eigenmacht des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers gegen eine bereits ausgeübte tatsächliche Sachherrschaft und nicht bloß gegen den Erbenbesitz nach § 857 BGB gerichtet haben muss. Hat der Erbe den Besitz noch nicht ergriffen, führt die schuldhaft verbotene Eigenmacht des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers somit zu keiner Haftungsverschärfung. Der Erbschaftsbesitzer muss gewusst – oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst – haben, dass er durch die Erlangung der konkreten Erbschaftssache einem Dritten (dem späteren wahren Erben) dessen bereits begründete Sachherrschaft entzieht. Trifft ihn diesbzgl. kein Verschuldensvorwurf, haftet er nicht nach Deliktsrecht; auf eine schuldhaft fahrlässige Annahme seiner eigenen Erbberechtigung kommt es dann nicht an.[12] Zu beachten ist allerdings, dass es ausreicht, dass der Erbschaftsbesitzer dem Besitzmittler des Erben die Sache durch verbotene Eigenmacht weggenommen hat, da geschützte Sachherrschaft i.S.d. § 2025 BGB auch die Ausübung des mittelbaren Besitzes durch den Erben ist.[13]

[12] Staudinger/Gursky, § 2025 Rn 8.
[13] MüKo/Helms, § 2025 Rn 5.

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