Rz. 7

Die Erlangung der Erbschaftssache durch verbotene Eigenmacht muss schuldhaft begangen worden sein.[10] Dies folgt daraus, dass die Erlangung der Sache durch eine Straftat schuldhaft erfolgt sein muss und sich ein Wertungswiderspruch zur Erlangung der Sache durch verbotene Eigenmacht ergeben würde, wenn diese nicht auch Verschulden voraussetzen würde. Die verbotene Eigenmacht muss somit vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein, wobei jede Art von Fahrlässigkeit ausreicht, auch leichte Fahrlässigkeit.[11]

[10] Soergel/Dieckmann, § 2025 Rn 3.
[11] Soergel/Dieckmann, § 2025 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge