Rz. 1

Die Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzers führt ebenfalls zu einer Steigerung seiner Haftung; er haftet wie der gutgläubige Erbschaftsbesitzer nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Darüber hinaus begründet § 2024 BGB für den bösgläubigen Erbschaftsbesitzer eine weitergehende Haftung wegen Verzugs. Die Haftungssteigerung erfasst anders als bei § 2023 BGB sowohl den dinglichen als auch den schuldrechtlichen Anspruchsbereich, da § 2024 BGB nicht auf die Herausgabe von zur Erbschaft gehörenden Sachen beschränkt ist.[1] Somit wird von der Regelung des § 2024 auch der schuldrechtliche Bereicherungsanspruch des § 2021 BGB erfasst.[2] Mit Eintritt der Bösgläubigkeit nach § 2024 S. 1 u. 2 BGB bestimmt sich die Haftung des Erbschaftsbesitzers für die Verschlechterung, den Untergang oder eine sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe für den dinglichen und schuldrechtlichen Teil des Erbschaftsanspruchs nach § 989 BGB. Gleichzeitig kann der Erbschaftsbesitzer seine Verwendungs- und Ersatzansprüche nur noch i.R.d. § 994 Abs. 2 BGB geltend machen. Für den schuldrechtlichen Bereicherungsanspruch des § 2021 BGB beginnt mit der Bösgläubigkeit die Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB, so dass sich der Erbschaftsbesitzer grundsätzlich nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.[3] Die verschärfte Haftung des Erbschaftsbesitzers kann bei dessen Tod entfallen, wenn sein Erbe gutgläubig ist.[4]

[1] Soergel/Dieckmann, § 2024 Rn 1.
[2] MüKo/Helms, § 2024 Rn 1.
[3] Staudinger/Gursky, § 2024 Rn 2.

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