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Der Erbschaftsbesitzer haftet nach § 989 BGB dem Erben nun schuldhaft für alle Schäden, die ihm durch Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe von streitbefangenen Erbschaftssachen entstehen.[6] Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe des Nachlassgegenstandes (hier: Aktiendepots) umfasst dessen Wert und den Gewinn, der ihm infolge des Unvermögens des Rückgewährpflichtigen zur Herausgabe entsteht.[7] Für die Wertbemessung ist der Zeitpunkt des Herausgabeverlangens maßgeblich. Zu beachten ist hierbei, dass auch das schuldhafte Verhalten des Erbschaftsbesitzers nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt sein muss; alleine der Eintritt des Schadens nach Rechtshängigkeit reicht nicht aus, wenn die schadensbegründende Handlung bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte.[8] Der Erbe kann auch für die Unmöglichkeit der Herausgabe solcher Erbschaftssachen Schadensersatz verlangen, die nur besitzmäßig zum Nachlass gehörten, an welchem dem Erben jedoch nicht einmal ein obligatorisches Nutzungsrecht zustand.[9] Der Erbschaftsbesitzer kann jedoch nachweisen, dass die Sache dem Erblasser nicht gehört hat und dem Erben deshalb tatsächlich gar kein Schaden entstanden ist. Hat der Erblasser die Sache aber seinerzeit dem wahren Eigentümer entzogen oder war er mit der Rückgabe in Verzug, ist beim Erben ein Schaden entstanden. Denn der Erbe kann ja nun nicht mehr seinen Pflichten auf Rückgabe der nicht zum Nachlass gehörenden Sache nachkommen. Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben dann auch den daraus resultierenden Schaden ersetzen.[10] Befindet sich der Erbschaftsbesitzer lediglich in Verzug, so verschärft sich seine Haftung nicht, dies wird allg. im Umkehrschluss aus § 2024 S. 3 BGB abgeleitet.[11]

[6] Staudinger/Gursky, § 2023 Rn 6.
[7] OLG Koblenz v. 24.9.2007, ZErb 2008, 168.
[8] Staudinger/Gursky, § 2023 Rn 6.
[9] H.M., OLG Braunschweig OLGE 24, 70 f.
[10] Staudinger/Gursky, § 2023 Rn 7.
[11] Soergel/Dieckmann, § 2023 Rn 2.

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