Rz. 17

Der Erbe muss den Wert der Bereicherung des Erbschaftsbesitzers beweisen sowie dessen ggf. verschärfte Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB.[28] Der Erbschaftsbesitzer muss hingegen die Unmöglichkeit der Herausgabe sowie den Wegfall der Bereicherung beweisen.[29] Ist die Herausgabe unmöglich, begründet dies für den Erbschaftsbesitzer eine rechtsvernichtende Einwendung.[30]

[28] Staudinger/Gursky, § 2021 Rn 6.
[29] Staudinger/Gursky, § 2021 Rn 15.
[30] NK-BGB/Fleindl, § 2021 Rn 5.

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