Rz. 9

Zu beachten ist, dass als Wegfall der Bereicherung nicht nur die nachteiligen Folgen des konkreten Vorteilserwerbs in Betracht kommen. Vielmehr ist bei der Beurteilung, ob eine Bereicherung bzw. ein Wegfall der Bereicherung des Erbschaftsbesitzers vorliegt, die Erbschaft als Ganzes in Betracht zu ziehen.[12] Dies führt dazu, dass grundsätzlich alle Folgenachteile des Erwerbs der Erbschaft als Ganzes für die Frage des Wegfalls der Bereicherung zu überprüfen sind.[13] Bis zur Rechtshängigkeit (§ 818 Abs. 4 BGB) oder Bösgläubigkeit (§ 2024 BGB) entlastet den Erbschaftsbesitzer sowohl jeder Verlust als auch jede Verschwendung.[14] Die Bereicherung ist dann weggefallen, wenn die ursprüngliche Vermögensmehrung, die dem Erbschaftsbesitzer durch die Erbschaft als Ganzes zugeflossen ist, durch die Ausgaben, die der Erbschaftsbesitzer im Vertrauen auf den Bestand seines Erbrechts gemacht hat, vollständig aufgezehrt wurde.

[12] Staudinger/Gursky, § 2021 Rn 7.
[13] Staudinger/Gursky, § 2021 Rn 7.
[14] Soergel/Dieckmann, § 2021 Rn 4.

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