Rz. 17

Führt der Erbschaftsbesitzer das Konto für seinen eigenen Zahlungsverkehr fort, entsteht ein eigenes Giroverhältnis zwischen Bank und Erbschaftsbesitzer.[37] Davon zu trennen ist das Kontoguthaben. Bei diesem ist für jeden einzelnen Vorgang zu prüfen, ob er zu einer Surrogation nach § 2019 BGB führt. Probleme entstehen, wenn es zu einer Vermischung von Nachlassmitteln und Eigenmitteln des Erbschaftsbesitzers kommt. Wird dann Geld abgehoben und damit ein Gegenstand erworben, stellt sich die Frage, inwieweit dieser als Surrogat Bestandteil des Nachlasses ist. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Kontobestand durch die Abhebung unter die Quote sinkt, die anteilig dem Nachlass zuzuordnen ist. Ist das nicht der Fall, so ist der Gegenstand mit den Eigenmitteln des Erbschaftsbesitzers erworben.[38] Reichen die Eigenmittel des Erbschaftsbesitzers für eine Abhebung nicht aus und kommt es dadurch zu einer Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln, die sich nicht mehr auseinanderdividieren lässt, steht dem Erben nur noch der Wertersatzanspruch nach §§ 2021, 818 Abs. 2 BGB zu.

Für das Verhältnis zwischen Vorerben und Nacherben wird hingegen angenommen, dass der Erwerb des Gegenstandes bei einer Vermischung von Nachlass- und Eigenmitteln zu einer vollständigen Surrogation des Nachlasses führt, da der Vorerbe die Vermischung hätte verhindern können.[39]

[38] MüKo/Helms, § 2019 Rn 7.
[39] Staudinger/Behrends, § 2111Rn 17, ablehnend MüKo/Helms, § 2019 Rn 7.

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