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Der Erbe muss beweisen, dass der ursprüngliche Gegenstand zum Nachlass gehört hat und der erworbene Gegenstand mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde. Hierüber ist der Erbschaftsbesitzer gem. § 2027 BGB auskunftspflichtig, und auch von demjenigen, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erben gelebt hat, kann Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen gefordert werden, § 2028 BGB.

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