Rz. 32

Erhebt der Erbe die Herausgabeklage (Erbschaftsklage) aus § 2018 BGB, so muss er zum Beweis seines Erbrechts den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, auf den er sich stützt, beweisen. Stützt er sich auf ein gesetzliches Erbrecht, so muss er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. seine Ehe mit ihm beweisen, nicht hingegen, dass keine näheren oder gleichnahen Verwandten vorhanden sind oder letztwillige Verfügungen nicht existieren.[75] Wenn sich der Erbe auf eine letztwillige Verfügung beruft, muss er die formgerechte Errichtung der Verfügung und ihren Inhalt beweisen; er muss nicht beweisen, dass der Erblasser testierfähig war. Ist die letztwillige Verfügung vernichtet oder abhandengekommen, kann ihr Inhalt ggf. durch Fotokopien oder durch Zeugenaussagen bewiesen werden; die Vorlegung der Urkunde ist nicht erforderlich.[76] Durch die Vorlage des Erbscheins wird das Erbrecht des Klägers widerlegbar vermutet.[77]

 

Rz. 33

Der Erbe muss darüber hinaus den Erbschaftsbesitz des Erbschaftsbesitzers beweisen, also darlegen, dass der Erbschaftsbesitzer irgendwann etwas aus der Erbschaft aufgrund einer Erbrechtsanmaßung erlangt hat.[78] Der Erbe hat demnach die Umstände nachzuweisen, die zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Erbschaftsbesitzer die Sachen als Erbe an sich genommen hat.[79] Dies kann sich im Einzelfall schwierig gestalten, so dass bei Zweifeln an der Erbrechtsanmaßung des vermeintlichen Erbschaftsbesitzers die Herausgabeklage zusätzlich auch auf die Einzelansprüche gestützt werden sollte. Sollte sich nach der Klageerhebung herausstellen, dass sich die Erbrechtsanmaßung des Beklagten nicht beweisen lässt, kann der Erbe auf die Einzelansprüche übergehen, denn dies stellt keine Klageänderung dar.[80] Der Erbe muss auch beweisen, dass die Gegenstände zum Nachlass bzw. zum herauszugebenden Vermögen des Erblassers gehören.[81] Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Erbschaftsbesitzer die Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Nachlass bestreitet. Steht allerdings unstreitig fest, dass der Gegenstand einmal im Eigentum des Erblassers stand, so muss der Erbschaftsbesitzer seinen rechtsgeschäftlichen Erwerb, z.B. durch Schenkung, beweisen. Ebenfalls nicht vom Kläger zu beweisen ist, dass der Erbschaftsbesitzer die von ihm erlangten Nachlasssachen gegenwärtig noch in seinem Besitz hat. Den Wegfall des Besitzes muss der Erbschaftsbesitzer beweisen.[82]

[75] MüKo/Helms, Vor § 2018 Rn 34.
[76] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 40.
[77] MüKo/Helms, § 2018 Rn 34 m.w.N.
[78] Ausführlich zur Beweislast: Schmitz, ErbR 2017, 11.
[79] Bittler, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Erbprozess, § 2 Rn 255.
[80] MüKo/Helms, § 2018 Rn 35.
[82] NK-BGB/Fleindl, § 2018 Rn 27 m.w.N.

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