Rz. 11

In Prozessen zwischen dem Nachlassgläubiger und dem Erben, der noch keine Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung getroffen hat und dem (noch) die aufschiebenden Einreden der §§ 2014, 2015 BGB zustehen, kann die Frage der Kostentragung nach einem Anerkenntnis (§ 93 ZPO) des beklagten Erben eine Rolle spielen. Insbesondere für das Vorgehen des Nachlassgläubigers ist dies entscheidend, weil er u.U., trotz Obsiegens in der Sache, zur Kostentragung verpflichtet werden kann. Fraglich ist zumeist, bei einem (sofortigen) Anerkenntnis des Erben unter Vorbehalt der beschränkten Haftung (§§ 305, 780 ZPO), ob dieser Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Das ist immer dann der Fall, wenn der Erbe vorprozessual seine Leistungspflicht grundsätzlich bestritten hat,[21] etwa in der irrigen Vorstellung, dass er nicht Erbe geworden sei.[22] Kann der Erbe sich tatsächlich auf die aufschiebenden Einreden berufen und weigert er sich, dem Nachlassgläubiger gegenüber die Pfändung zu ermöglichen bzw. an der Errichtung eines Vollstreckungstitels mitzuwirken, gibt er keinen Anlass zur Klageerhebung und kann mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung anerkennen.[23]

 

Rz. 12

Im Prozess des Nachlassgläubigers gegen den Erben muss der Nachlassgläubiger zur Begründung der Passivlegitimation des Erben darlegen und beweisen, dass er die Erbschaft angenommen hat. Falls die Annahme der Erbschaft durch Ablauf der Ausschlagungsfrist erfolgt sein soll (§§ 1943, 1944 BGB), hat er darzulegen und zu beweisen, dass der Erbe zu einem bestimmten Zeitpunkt von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat.[24] Dann lässt sich ohne Weiteres feststellen, ob die Drei-Monats-Frist noch läuft. Demgegenüber obliegt dem Erben der Nachweis für seine Behauptung, er habe fristgerecht ausgeschlagen (vgl. § 1944 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 13

Der Nachlassgläubiger hat darzutun und zu beweisen, dass die Drei-Monats-Frist vorzeitig durch Errichtung eines Inventars (Hs. 2) oder durch Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung (§ 2016 Abs. 1 BGB) geendet hat.[25]

[21] OLG Köln NJW-RR 1994, 767 = OLGR 1994, 115.
[22] Staudinger/Dobler, § 2014 Rn 14.
[23] Vgl. auch OLG München JurBüro 1995, 659 = OLGR 1995, 213.
[24] Staudinger/Dobler, § 2014 Rn 15.
[25] MüKo/Küpper, § 2014 Rn 7; BeckOK BGB/Lohmann, § 2014 Rn 10.

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