Rz. 2

Voraussetzung des Einsichtsrechts ist, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft macht. Das rechtliche Interesse muss sich dabei, anders als das berechtigte Interesse des § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG, auf ein vorhandenes Recht stützen.[1] Es ist stets anzunehmen bei Nachlassgläubigern (einschließlich der Steuerbehörden), bei Miterben, bei Nachlassverwaltern und Testamentsvollstreckern. Das Recht des Nachlassgläubigers auf Einsicht entfällt dann, wenn er befriedigt ist oder ihm die geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten wurde.[2] Bei nur berechtigtem Interesse kann das Nachlassgericht nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG Einsicht gewähren. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Es wird nicht zuletzt aus Gründen des Datenschutzes sehr zurückhaltend mit der Gewährung der Einsicht aus nur berechtigtem Interesse sein. Zuständig zur Gewährung der Einsicht und zur Erteilung einer Abschrift ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2c RPflG).

 

Rz. 3

Die Erteilung einer einfachen oder beglaubigten Abschrift ist in § 2010 BGB nicht geregelt. Sie ist nach § 13 Abs. 3 FamFG möglich und setzt ein berechtigtes Interesse voraus (§ 13 Abs. 2 S. 1 FamFG). Die Kosten von mindestens 10 EUR trägt der zur Akteneinsicht Berechtigte nach KV Nr. 25102 GNotKG.

 

Rz. 4

Wegen des Einsichtsrechts ist die Einreichung eines versiegelten Inventars unzulässig.[3] Das versiegelt eingereichte Inventar ist gleichwohl wirksam.[4]

 

Rz. 5

Funktionell zuständig für die Entscheidung über das Einsichtsrecht und die Erteilung von Abschriften des Inventars ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2c RPflG). Das rechtliche bzw. berechtigte Interesse ist glaubhaft zu machen (§ 13 Abs. 2 S. 1 FamFG). Gegen die Verweigerung bzw. Beschränkung der Einsicht in das Inventar oder der Erteilung einer Abschrift des Inventars ist ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht gegeben. Handelt allerdings der Rechtspfleger des Nachlassgerichts, ist die (befristete) Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Der Rechtspfleger ist zur Abhilfe befugt. Hilft er nicht ab, legt er die Erinnerung dem Abteilungsrichter vor. Dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

[1] MüKo/Küpper, § 2010 Rn 1.
[2] MüKo/Küpper, § 2010 Rn 1.
[3] MüKo/Küpper, § 2010 Rn 4.
[4] Vgl. Staudinger/Dobler, § 1993 Rn 21.

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