Rz. 6

Statt dem mithaftenden Ehegatten – wie dem Miterben – die Möglichkeit einzuräumen, die Haftung durch eigenes Verhalten zu beschränken, geht die Bestimmung den Weg, dass eine Inventarfrist für ungültig erklärt wird, wenn sie nicht auch ihm gegenüber erfolgt ist (Abs. 1 S. 1). Die Anwendung des § 2008 BGB setzt demnach voraus:[6] Bei dem Erben muss es sich um einen Ehegatten handeln, der in Gütergemeinschaft (§§ 14151418 BGB) lebt, die Erbschaft muss zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) gehören und die Verwaltung des Gesamtguts muss dem nicht erbenden Ehegatten entweder allein (§§ 1422 ff. BGB) oder gemeinschaftlich mit dem erbenden Ehegatten (§§ 1450 ff. BGB) zustehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat das Nachlassgericht die Inventarfrist auch gegenüber dem nicht erbenden Ehegatten zu bestimmen. Damit ist klar, dass es nicht ausreicht, wenn diesem allein die Frist gesetzt wird. Die nur dem nicht erbenden Ehegatten gesetzte Inventarfrist ist unwirksam.[7]

 

Rz. 7

Nach Abs. 1 S. 1 ist die Bestimmung einer Inventarfrist nur dann wirksam, wenn sie gegenüber beiden Ehegatten erfolgt. Das Nachlassgericht hat das von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu berücksichtigen und auch dann beiden Ehegatten gegenüber die Inventarfrist zu bestimmen, wenn der Nachlassgläubiger dies nur gegenüber dem erbenden Ehegatten beantragt hat. Die Fristsetzung ist jedem der Ehegatten förmlich zuzustellen, wobei sie für jeden mit der Zustellung an ihn, also möglicherweise unterschiedlich, zu laufen beginnt.[8] Demgegenüber braucht die Dauer der Frist beiden gegenüber nicht gleich zu sein.[9] Die Fristsetzung an den nicht erbenden Ehegatten setzt allerdings voraus, dass eine solche gegenüber dem Erben (noch) zulässig ist.[10] Die Fristbestimmung ist deshalb unzulässig, wenn der erbende Ehegatte bereits ein Inventar errichtet hat (§§ 2002, 2003 BGB) oder ihm ein durch einen Miterben errichtetes Inventar zustattenkommt (§ 2063 Abs. 1 BGB).[11] Hatte das Nachlassgericht bereits dem Erben eine Inventarfrist gesetzt, bevor die Erbschaft Bestandteil des durch den anderen Ehegatten (mit)verwalteten Gesamtguts wurde, gilt: Hatte der Erbe diese Frist bereits bei Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 versäumt, hat der Erbe das Recht zur Haftungsbeschränkung endgültig verloren, und zwar auch im Hinblick auf die Mithaftung des Ehegatten. War die Frist zu dem nämlichen Zeitpunkt noch nicht versäumt, muss auch gegenüber dem anderen Ehegatten nunmehr eine Frist bestimmt werden, andernfalls die ursprünglich bestimmte Frist unwirksam wird.[12] Die Verlängerung (§ 1995 Abs. 3 BGB) oder die Bestimmung einer neuen Inventarfrist können beide Ehegatten beantragen. Als Betroffenem steht selbstverständlich auch dem nicht erbenden Ehegatten die Beschwerde nach § 58 FamFG gegen die Fristbestimmung zu.[13]

[6] Vgl. auch MüKo/Küpper, § 2008 Rn 2.
[7] Erman/Horn, § 2008 Rn 3.
[8] Staudinger/Dobler, § 2008 Rn 16.
[9] MüKo/Küpper, § 2008 Rn 2; Palandt/Weidlich, § 2008 Rn 1.
[10] Staudinger/Dobler, § 2008 Rn 17.
[11] MüKo/Küpper, § 2008 Rn 2.
[12] A.A. Staudinger/Dobler, § 2008 Rn 18.
[13] MüKo/Küpper, § 2008 Rn 2.

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